Nachhaltigkeitsbericherstattung in der EU: Revidierte Version der ESRS für Grossunternehmen vorgelegt
von Benedikt Gratzl
Die Europäische Kommission hat am 3. Juli 2026 im Rahmen des sogenannten Omnibus-Verfahrens als delegierte Verordnung eine deutlich gekürzte, zweite Version der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erlassen. Sie wird die bereits zu Jahresbeginn 2024 in Kraft getretene bestehende erste Version der ESRS ablösen. Entwickelt wurden beide Versionen ursprünglich durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), einem privatrechtlichen, technischen Expertengremium. Die ESRS regeln als Berichterstattungsstandard grundsätzlich die Details der Offenlegungspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit. Rechtlich sind sie in der CSRD verankert.
Inhaltlich müssen die Unternehmen nach der zweiten Version der ESRS neben grundsätzlichen qualitativen Angaben zur Nachhaltigkeit in ihrer Unternehmensführung für alle wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen Angaben zur themenspezifischen Governance, zur Strategie im Umgang mit dem Thema, zum Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (inkl. Konzepte und Massnahmen) sowie Kennzahlen und Ziele offenlegen. Das Wesentlichkeitskonzept basiert unverändert auf der doppelten Wesentlichkeit, berücksichtigt also die Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt einerseits sowie die finanziellen Chancen und Risiken für das Unternehmen andererseits. Die allgemeinen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichte sind in den Standards ESRS 1 und ESRS 2 geregelt.
Darüber hinaus sind neu 8 Themenstandards vorgesehen: 5 Umwelt-Themenstandards (ESRS E1 bis E5) mit 16 Unterthemen, 2 Sozial-Themenstandards (ESRS S1 bis S3) mit 12 Unterthemen sowie 1 Governance-Themenstandard (ESRS G1) mit 3 Unterthemen. Über welche Themen die Unternehmen hier konkret berichten müssen, unterliegt der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, wird sich also in der Praxis von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden.
Im Unterschied zu früheren Plänen wird auf eine ergänzende Definition von Sektorstandards verzichtet.
Deutliche inhaltliche Vereinfachungen
Inhaltlich wurde die zweite Version der ESRS vereinfacht: So wird im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse neu ein Top-Down-Ansatz aus Unternehmenssicht ermöglicht. Damit wird künftig die Analyse der Wesentlichkeit jeder einzelnen Auswirkung, jedes einzelnen Risikos oder jeder einzelnen Chance vermieden.
Vor allem wurde aber die Anzahl der obligatorischen Datenpunkte gemäss Angaben der EU-Kommission um über 60% und die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70% gekürzt. Insbesondere wurde damit die Granularität der offenzulegenden Daten massiv reduziert.
Wie geht es weiter?
Der Erlass der EU-Kommission ist jetzt in der Prüfphase. Verläuft alles nach Plan, wird die zweite Version der ESRS noch vor Jahresende im EU-Amtsblatt publiziert und damit rechtsverbindlich. Gerade noch rechtzeitig, damit den Unternehmen, die ab 2027 die CSRD umsetzen müssen, die inhaltlichen Rahmenbedingungen für ihre Nachhaltigkeitsberichte vorliegen.
Die erste, aktuell noch rechtlich gültige, umfassende Version der ESRS findet sich als Anhang I in der delegierten Verordnung der EU-Kommission vom 31. Juli 2023:
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2772/oj?locale=de
Die zweite, gekürzte Version der ESRS, die am 3. Juli 2026 von der EU-Kommission als Teil des Omnibus-Verfahrens formell erlassen wurde, findet sich als Anhang C(2026)5010I in der delegierten Verordnung der EU-Kommission vom 3. Juli 2026:
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/16775-Uberarbeitete-europaische-Standards-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung_de