Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten in der EU: Korrekturen an CSRD und CSDDD im Rahmen des Omnibus-Verfahrens
von Benedikt Gratzl
Nachdem der Europäische Rat und das Europäischen Parlament im Juni 2022 mit der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) bzw. im April/Mai 2024 mit der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) neue umfassende Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten von Unternehmen für die EU definiert hatten, sind die EU-Gesetzgeber jetzt auf die Bremse getreten: Die Anzahl betroffener Unternehmen wurde bei beiden Richtlinien deutlich verringert. Die gesetzlichen Fristen für das Inkrafttreten wurden hinausgeschoben. Auch der Umfang der Berichtspflichten, die in den ESRS (European Sustainability Reporting Standards) geregelt sind, wird voraussichtlich gekürzt. Künftig soll auch die Datenerhebung der Grossunternehmen bei KMU im Rahmen ihrer Wertschöpfungskette durch einen freiwilligen Standard neu definiert und beschränkt werden.
Beschränkung des Geltungsbereichs auf Grossunternehmen
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU gilt gemäss der angepassten CSRD nur noch für Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen mit mehr als 1’000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von über EUR 450 Mio. Ursprünglich wäre vorgesehen gewesen, dass Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und EUR 40 Mio. Nettoumsatz zu einem Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet gewesen wären.
Die Sorgfaltspflichten gemäss CSDDD gelten nach dem Omnibus-Entscheid ab 2029 nur noch für sehr grosse Unternehmen mit Sitz in der EU mit mehr als 5’000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von über EUR 1,5 Mia. Ursprünglich sah die CSDDD eine schrittweise Einführung für Unternehmen ab 1’000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro vor.
Inhaltliche Grundprinzipien und vorgenommene Anpassungen
Unverändert geblieben sind bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Kernpflichten nach CSRD die Orientierung an der doppelten Wesentlichkeit, die Integration in den Lagebericht im Geschäftsbericht sowie die Pflicht zur externen Prüfung mit begrenzter Sicherheit (sog. «limited assurance»). Neu ist ein Schutzmechanismus für KMU im Hinblick auf die Datenabfragen der Grossunternehmen in ihren Wertschöpfungsketten vorgesehen. Die inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen eines konkreten Standards ist noch hängig.
Gekürzt werden soll der Umfang der zu publizierenden Datenpunkte (Konkretisierung der CSRD im Rahmen der ESRS). Verzichtet wurde auf die in Zukunft geplante Einführung von ergänzenden Sektorstandards für die Berichterstattung sowie die Verschärfung der externen Prüfung von einer begrenzten auf eine hinreichende Sicherheit (sog. «reasonable assurance»).
Als Kernsorgfaltspflichten der CSDDD müssten Unternehmen ihre negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt identifizieren und bewerten (sog. Risikoanalyse), Massnahmen zur Vermeidung bzw. Beendigung der identifizierten Auswirkungen definieren (sog. Abhilfemassnahmen) sowie für betroffene Personen und Stakeholder ein Beschwerdeverfahren einrichten bzw. unterhalten.
Gestrichen wurde bei den Sorgfaltspflichten gemäss CSDDD als Ergebnis des Omnibus-Verfahrens die Pflicht zur Aufstellung und Umsetzung eines detaillierten Klimaübergangsplans. Den Sorgfaltspflichten liegt neu ein risikobasierter Ansatz zugrunde, der sich nur noch auf vernünftigerweise und öffentlich verfügbare Informationen sowie direkte Geschäftspartnerinnen und -partner konzentriert. Ausserdem wurde auf eine unionsweit harmonisierte zivilrechtliche Haftung der Unternehmen verzichtet. Die Haftung wird im nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu regeln sein.
Die Umsetzung in nationales Recht ist bei der CSRD bis zum 19. März 2027 vorgesehen, bei der CSDDD bis 26. Juli 2028.
Neue Fristen der Einführung
Bei der Anwendung der CSRD gilt es zu beachten, dass diese als Nachfolge-Verordnung der NFRD bereits in Kraft ist, d. h. alle grossen börsenkotierten EU-Unternehmen, die früher schon einen Nachhaltigkeitsbericht nach NFRD erstellen mussten, müssen dies bereits seit dem Geschäftsjahr 2024 nach der ursprünglichen Fassung der CSRD (bzw. der ersten, umfassenden Fassung der ESRS) tun.
Ein grosser Teil dieser börsenkotierten Unternehmen wird nun durch das Omnibus-Verfahren ab 2027 entlastet: Denn börsenkotierte Unternehmen mit weniger als 1'000 Mitarbeitenden bzw. weniger als EUR 450 Mio. Nettoumsatz müssen nach der im Omnibus-Verfahren geänderten CSRD in Zukunft keinen Nachhaltigkeitsbericht mehr veröffentlichen. Für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 mussten bzw. müssen sie dies noch aufgrund der ursprünglichen Version der CSRD tun. Ab dem Geschäftsjahr 2027 wird für sie dank Omnibus-Verfahren die Verpflichtung wegfallen. Als Teil der Wertschöpfungskette weiterhin berichtspflichtiger Grossunternehmen werden sie dennoch Nachhaltigkeitsdaten erheben und bereitstellen müssen. Ein neuer, verbindlicher «freiwilliger» Berichtsstandard soll diese Pflicht regeln.
Umgekehrt kommen ab dem Geschäftsjahr 2027 neu die bisher noch nicht betroffenen (nicht-börsenkotierten) EU-Grossunternehmen hinzu und müssen einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD veröffentlichen. Ab dem Geschäftsjahr 2028 sind dann auch Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als EUR 450 Mio. erwirtschaften, von der CSRD betroffen und müssen einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen.
Die Anwendung der CSDDD muss von den betroffenen Unternehmen ab Juli 2029 erfolgen, ab dem Geschäftsjahr 2030 müssen die betroffenen Unternehmen ihre Berichtspflichten gemäss CSDDD erfüllen.
Nicht relevant für Schweizer Unternehmen? – Mitnichten!
Auch viele Schweizer Unternehmen werden indirekt von der neuen CSRD betroffen sein. Entweder werden sie als Teil der Wertschöpfungskette von EU-Unternehmen Informationsanfragen erhalten oder sie müssen als Grosskonzerne mit relevantem EU-Footprint ab 2030 direkt die CSRD einhalten. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Unternehmen an der Börse kotiert ist oder nicht. Auch ist die weitere gesetzliche Entwicklung in der Schweiz im Auge zu behalten.
Die im Rahmen des Omnibus-Verfahrens vorgenommenen Anpassungen an der CSRD und der CSDDD finden sich in der Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32026L0470