Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten in der Schweiz: Neues Bundesgesetz NFUG in der Vernehmlassung
von Franziska Gumpfer
Der Bundesrat will ein neues Bundesgesetz für die nachhaltige Unternehmensführung (NFUG) erlassen. Dazu hat er seinen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Diese läuft bis am 9. Juli 2026. Das NFUG ist als indirekter Gegenvorschlag zur zweiten Konzernverantwortungsinitiative gedacht und orientiert sich sowohl bei den Schwellenwerten als auch inhaltlich eng an den EU-Richtlinien. Berücksichtigt werden die nach Abschluss des Omnibus-Verfahrens geltenden Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).
Mit dem neuen Gesetz sollen die heutigen Pflichten für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz nach Art. 964a ff. OR abgelöst werden. Neu werden zusätzlich – entsprechend den EU-Richtlinien – auch Pflichten für ausländische Unternehmen definiert, die in der Schweiz hohe Umsatzzahlen erreichen, aber nur mit einer kleinen Vertretung oder gar nicht ansässig sind.
Neue Sorgfaltspflichten für rund 30 Grossunternehmen
Künftig sollen Schweizer Unternehmen mit mehr als 5'000 Mitarbeitenden und CHF 1,5 Milliarden Umsatz umfassende Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt einhalten müssen. Betroffen wären rund 30 Schweizer Grossunternehmen bzw. Konzerne.
Es wird zwingend ein aktives Risikomanagement verlangt: Unternehmen müssen Risiken systematisch ermittelt und geeignete Massnahmen ergreifen. Sie sollen dabei genaue Angaben darüber machen, wie ihre risikobasierte Sorgfaltsprüfung aussieht und wie sie die Risiken steuern und überwachen.
Die bisherigen Sorgfaltspflichten bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten sowie bezüglich Kinderarbeit sollen weiterhin Bestandteil der geforderten Transparenzpflichten bleiben. Wie bisher, gelten hier nicht die oben erwähnten Schwellenwerte, die auf Grossunternehmen abzielen, sondern es sind deutlich mehr Unternehmen betroffen.
Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt bestehen
Mit dem NFUG schlägt der Bundesrat auch Anpassungen bei der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Auch hier orientiert er sich an der EU: Neu gilt, dass Schweizer Unternehmen mit mehr als 1'000 Mitarbeitenden und CHF 450 Mio. Umsatz, über Nachhaltigkeitsaspekte in den Bereichen Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung verpflichtend berichten müssen. Der Nachhaltigkeitsbericht soll einem in der EU verwendeten Standard, also die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), oder einem gleichwertigen Standard entsprechen. Was der Bundesrat als gleichwertiger Standard akzeptieren wird, ist aktuell noch offen.
Zusätzlichen sollen Unternehmen folgende inhaltliche Angaben machen:
- Es sollen nicht mehr nur CO2-Ziele kommuniziert werden. Vielmehr soll das Unternehmen konkret darüber Auskunft geben, wo es im Hinblick auf das Erreichen des Netto-Null-Ziels steht.
- Im Rahmen eines Zeitplans soll das Unternehmen aufzeigen, wie bzw. bis wann es die gesetzten Nachhaltigkeitsziele erreichen will.
- Für die obersten Führungsorgane soll das Unternehmen darüber Auskunft geben, welche Fachkenntnisse hier konkret bezüglich der Nachhaltigkeit vorhanden sind und wie die Rollenverteilung aussieht.
- Es sind Angaben zu den Anreizsystemen für Verwaltungsrats- und Geschäftsleistungsmitglieder zu machen.
Deutlich weniger Unternehmen direkt betroffen
Eine wesentliche Änderung sind die deutlich höheren Schwellenwerte für die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Gleichzeitig soll die bisherige Anknüpfung an eine Kotierung beziehungsweise die Regulierung als Bank oder Versicherung entfallen.
Damit würden zahlreiche mittlere Grossunternehmen, Banken und Versicherungen mit 500 bis 1'000 Mitarbeitenden, die heute noch unter die Berichterstattungspflicht nach Art. 964a ff. OR fallen, künftig nicht mehr direkt gesetzlich berichtspflichtig sein.
Gemäss dem Bundesrat würde sich die Zahl der Schweizer Unternehmen mit einer gesetzlichen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht damit von heute rund 200 auf gut 100 Unternehmen reduzieren.
Externe Prüfung, mögliche Haftung für Auslandsschäden und Aufsichtsbehörde
Neu beinhaltet das NFUG die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte durch externe Revisionsunternehmen (begrenzte Sicherheit oder «limited assurance»).
Zudem sieht der Entwurf im Bereich der Sorgfaltspflichten eine mögliche Haftung Schweizer Muttergesellschaften für Schäden an Menschenrechten oder Umwelt vor, die durch von ihren kontrollierten ausländischen Tochterfirmen verursacht werden. Der Bundesrat hat hierzu zwei Optionen in die Vernehmlassung gegeben:
- Variante 1: Einführung einer ausdrücklichen Verschuldenshaftung für Auslandsschäden direkt im NFUG.
- Variante 2: Verzicht auf eine Sonderhaftung. In diesem Fall würden weiterhin die allgemeinen Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts gelten.
Das NFUG ist als Aufsichtsrecht ausgestaltet, erwähnt in verschiedenen Bereichen explizit den Bundesrat als Gremium für die Definition spezifischer Vorgaben und sieht neu auch eine Aufsichtsbehörde mit entsprechenden Überwachungsaufgaben und Durchsetzungskompetenzen vor.
Der Gesetzesentwurf für das NFUG kann hier eingesehen werden:
https://www.admin.ch/de/newnsb/UDalr4CV5UX2_sLwdBHN_